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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Die freiwillige Feuerwehr der Stadt Grimmen gibt sich entsprechend § 9 Abs. 6 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-
Vorpommern vom 14.November 1991 ( GVOBl. M-V S. 426) nach Beschlussfassung durch
(1) Die freiwillige Feuerwehr Grimmen, in dieser Satzung "Feuerwehr" genannt,
(2 ) Sie gliedert sich in: Löschgruppen ( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder
Der Feuerwehr gehören an: 1. Die aktiven Mitglieder
( 1 ) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Stadt hat
oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten
ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt.
In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen. ( 3 ) Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich
abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der
darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch
Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet. ( 5 ) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
( 1 ) Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung. ( 2 ) Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden. ( 3 ) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendabteilung. § 7 Freunde der Feuerwehr, die deren Arbeit durch laufende Zahlungen von Geldbeträgen und/ oder durch uneigennützige Arbeiten unterstützen, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzbekleidung. § 8 ( 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. ( 2 ) Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht , wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand. ( 3 ) Der Austritt kann zum Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen. ( 4 ) Über den Ausschluß aktiver Mitglieder, die ( 5 ) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. ( 6 ) Gegen den Ausschluß ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. ( 7 ) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.
Organe der Feuerwehr sind: § 10 ( 1 ) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz des Stadtwehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen. ( 2 ) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist. ( 3 ) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Stadtwehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung bei dem Stadtwehrführer schriftlich eingereicht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekannt geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden. ( 4 ) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Stadtwehrführer oder seinem Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt. ( 5 ) Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt. ( 6 ) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. ( 7 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4; § 12 Abs. 5; und § 19 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich beim Stadtwehrführer eingereicht wurden. ( 8 ) Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, über die Kassenführung zu beschließen und fällige Neuwahlen durchzuführen. ( 9 ) Auf Beschluß des Vorstandes wird durch den Stadtwehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen. ( 10 ) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Stadtwehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 ( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand. ( 2 ) Dem Vorstand gehören an: ( 3 ) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: ( 4 ) Die Pflichten des Stadtwehrführers und seine Aufgaben regelt die Dienstanweisung. ( 5 ) Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Stadtwehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Stadtwehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. ( 6 ) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
( 1 ) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.
( 3 ) Wahlleiter ist der Stadtwehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Stadtwehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist der stellvertretende Stadtwehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, Wahlleiter. ( 4 ) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. ( 5 ) Zum Stadtwehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht, wird die Wahl ( 6 ) Zum Stadtwehrführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer ( 7 ) Die Amtszeit des Stadtwehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer Amtvorgänger. ( 8 ) Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. ( 9 ) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von
drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen. ( 10 ) Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich. ( 11 ) Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Stadtverwaltung, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen. ( 12 ) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
An den Versammlungen der Feuerwehr können der Stadtpräsident, der Bürgermeister sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher der Stadt und dem Kreisfeuerwehrverband anzuzeigen. § 14 Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Stadtwehrführer und den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.
( 1 ) Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis anzulegen. ( 2 ) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg- Vorpommern vom 3. August 1994 (AmtsBl. M-V S. 887), die in guten, sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaften Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung. ( 3 ) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.
§ 16 Unfallversicherungsschutz besteht bei der Feuerwehr-Unfallkasse Nord nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Stadtwehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen der Feuerwehr-Unfallkasse und dem Kreiswehrführer anzuzeigen.
( 1 ) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die vom Kassenwart im Rahmen der Beschlüsse nach § 10 Abs. 8 geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen aus Schenkungen und anderen Zuwendungen sowie Überschüssen aus Veranstaltungen. ( 2 ) Die Kameradschaftskasse ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr gewählt werden. ( 3 ) Die Jahresrechnung ist durch den Kassenwart aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Vorstand auf Antrag der Rechnungsprüfer die Entlastung erteilt.
( 1 ) Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Stadtwehrführers oder seines Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluß auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. ( 2 ) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.
( 1 ) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. ( 2 ) Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluß ist der Stadt unverzüglich bekanntzugeben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluß ist innerhalb von drei Tagen der Stadt und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
( 3 ) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Stadt. Es ist für eine neu zu errichtende freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden. § 20 Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.
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